schöne Zeiten brechen an
Subject: WG: Strafzettel werden in Österreich 2012 teurer!
Der gemeine Bürger stellt sich unter einer Verwaltungsreform ein Abbau an unnötigen komplizierten Amtswegen vor. In Österreich ist die Verwaltungsreform ein wenig anders gestrickt, denn hier werden die Strafzettel der Anonym-verfügungen auf die gleiche Höhe der Strafverfahren erhöht. Das bedeutet, dass die Strafzettel in Österreich ab 1.1.2012 so richtig teuer werden können.
Man darf davon ausgehen, dass ab 1.1.2012 auch noch richtig streng kontrolliert wird. So wird es im Ortsgebiet oder auf der Freilandstraße bei einer Geschwindigkeitsübertretung von 10 km/h statt 29,00 Euro nun einen Strafzettel in der Höhe von 50,00 Euro geben!
Bei einer Übertretung von mehr als 20 km/h gibt es bereits satte 70 Euro Strafe. Und auf der Freilandstraße bei mehr als 25 km/h Differenz 90 Euro Strafe!
Die berühmten 30er Zone werden daher in naher Zukunft ein noch teureres Pflaster!
Hier eine kleine Aufstellung über die kommenden Strafen:
Gefährliche Delikte Alt Neu
Überholen auf bzw. vor Schutzwegen 58 Euro 80 Euro
Vorrangverletzungen an Ampelkreuzungen 36 Euro 50 Euro
Geschwindigkeitsübertretungen Alt Neu
Ortsgebiet mehr als 10 km/h 29 Euro 50 Euro
Ortsgebiet mehr als 20 km/h 35 Euro 70 Euro
Freiland mehr als 10 km/h 29 Euro 50 Euro
Freiland mehr als 20 km/h 50 Euro 70 Euro
Freiland mehr als 25 km/h 70 Euro 90 Euro
Bei mehr als 40 km/h im Ortsgebiet und mehr als 50 km/h auf Freilandstraßen über Limit droht eine Verwaltungsstrafe plus erstmalig: Entziehung der Lenkberechtigung für 2 Wochen. Im Wiederholungsfall innerhalb von 2 Jahren: Entziehung der Lenkberechtigung für 6 Wochen, evtl. Auftrag zur Nachschulung. Weitere Übertretungen innerhalb von 2 Jahren: 3 Monate Führerscheinentziehung
Auf Autobahnen (über 130 km/h):
Geschwindigkeitsüberschreitung bis 10 km/h über Limit € 20.- Organmandat an Ort und Stelle; € 30.- bei Anonymverfügung
11 bis 20 km/h über Limit € 35.- Organmandat; € 45.- bei Anonymverfügung
21 bis 30 km/h über Limit € 50.- Organmandat; € 60.- bei Anonymverfügung
Bei Alkohol am Steuer:
Rechtsfolgen beim ersten Alkoholdelikt ohne Unfall nach Promillehöhe (wenn man alkoholisiert in einen Unfall verwickelt ist und / oder wenn man innerhalb von fünf Jahren bereits wegen Alkohols am Steuer bestraft wurde, werden viel strengere Rechtsfolgen wirksam, was im Einzelfall entschieden wird.):
01, bis 0,49 Promille: gilt für Probeführerschein, LKW über 7,5 t, Bus, Moped unter 20 Jahre und Fahrausbildung: Konsequenz: Vormerkdelikt. Nur bei Probeführerscheinbesitzern: Nachschulung (Euro 495.-) und Verlängerung der Probezeit um ein Jahr – aber keine Geldstrafe. Bei anderen Geldstrafe von Euro 136.- bis 2.180.-, bei Buslenkern Mindeststrafe Euro 363.-.
0,5 bis 0,79 Promille: Vormerkdelikt, Geldstrafe zwischen Euro 300.- bis 3.700.- (davor 218.- bis 3.633.-). Beim zweiten Mal innerhalb von zwei Jahren: Nachschulung, beim dritten Mal innerhalb von zwei Jahren mindestens drei Monate Führerscheinentzug
0,8 bis 1,19 Promille: Ein Monat Führerscheinentzug, Geldstrafe zwischen Euro 800.- bis 3.700.- plus Schulung genannt Verkehrscoaching (davor 581.- bis 3.633.-).
1,2 bis 1,59 Promille: Vier Monate Führerscheinentzug (davor 3 Monate), Geldstrafe zwischen Euro 1.200.- bis 4.400.- (davor 872.- bis 4.360.-) und verkehrspsychologische Nachschulung (Euro 495.-).
Ab 1,6 Promille: Sechs Monate Führerscheinentzug (davor 4 Monate), Geldstrafe zwischen Euro 1.600.- bis 5.900.- (davor 1.162.- bis 5.813.-), verkehrspsychologische Nachschulung (Euro 495.-), Amtsärztliche Untersuchung, verkehrspsychologischer Test (Euro 363.-)
Achtung: Bei Verweigerung des Alkomattests im Zuge der Alkoholkontrolle gilt die Höchststrafe (Rechtsfolgen wie bei ab 1,6 Promille).
Es sei nochmals erwähnt: Bei einem Unfall werden strengere Rechtsfolgen wirksam als bei bloßem Fahren in alkoholisiertem Zustand. Bei einem Unfall mit Personenschaden handelt es sich nicht mehr um eine Übertretung verwaltungsrechtlicher Gesetze (Führerscheingesetz – FSG und Straßenverkehrsordnung - StVO), sondern des Strafgesetzbuches (StGB) und daher kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem möglicherweise eine Haftstrafe verhängt wird. Eine Doppelbestrafung ist allerdings nicht zulässig.
Achtung: Die Haftpflichtversicherung muss dem Geschädigten zwar den Schaden ersetzen, kann aber beim alkoholbeeinträchtigten Lenker bis zum Betrag von Euro 11.000.-Regress (Rückforderung) nehmen (AKHB Art 9 Z 2.2 iVm Art 11 Z1). Rechtsschutz- und Kaskoversicherung sind zur Gänze leistungsfrei.
Tipp: Niemals die Alkoholkontrolle verweigern – es kann nur besser werden